Geht das überhaupt? Ein Pfandrecht am Pferd? Und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen darf der Stallbesitzer die Herausgabe des Pferdes an den Eigentümer verweigern? Wo liegt der Unterschied zum sogenannten „Zurückbehaltungsrecht“?
Eines vorweg: Ja, ein Pfandrecht an einem Pferd ist möglich, ebenso wie ein Zurückbehaltungsrecht. Aber fangen wir von vorne an:
Die Anschaffung eines Pferdes kann mitunter, je nach Abstammung, Alter oder Ausbildungsstand des Tieres, mit hohen Kosten verbunden sein, das ist bekannt. Doch das tatsächlich Kostspielige an dem Hobby sind die Unterhaltungskosten. Futter, Tierarzt, Hufschmied und… Stallmiete. Ganz schnell kommt da eine schöne monatliche Summe zusammen. Leider kommt es so auch häufig vor, dass ein Einsteller die Stallmiete auf Dauer nicht mehr bezahlen kann. Dann bleibt zunächst der Stallbetreiber auf den Kosten sitzen, denn er ist grundsätzlich trotzdem – je nach Art des Pensionsvertrages – dazu verpflichtet, das Pferd weiterhin zu verpflegen.
Um sich finanziell zu schützen, hat der Stallinhaber zunächst die Möglichkeit, von einem sogenannten Zurückbehaltungsrecht an den Dingen, auf die er unmittelbaren Zugriff hat, Gebrauch zu machen. Dies sind das Pferd und gegebenenfalls Sattel oder Zaumzeug. Er kann also vom Eigentümer die Herausgabe des Pferdes und des Zubehörs verweigern, bis die ausstehenden Kosten ausgeglichen wurden.
Zeigt sich der Pferdehalter dadurch unbeeindruckt und unternimmt nichts, zahlt also weiterhin nicht den vereinbarten Pensionspreis, so läuft der Stallinhaber Gefahr, durch die Weiterversorgung des Pferdes auf eigene Kosten selbst in finanzielle Not zu geraten. Hier stellt sich nun also die Frage, ob er ein Pfandrecht an dem Pferd hat, dieses also „verwerten“ darf.
Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, um welchen Vertragstyp es sich bei dem Pferdepensionsvertrag handelt (Zur Abgrenzung: „Der Einstellvertrag“ v. RAin Lisa Adler-Malm, www.adlerrecht.de). Ist der Vertrag als Mietvertrag einzuordnen, so besteht nach der Rechtsprechung bereits ein gesetzliches Pfandrecht aus diesem Vertrag. Der Stallbesitzer kann bei Zahlungsrückstand also schon von Gesetzes wegen sein Pfandrecht an der in den Stall eingebrachten Sache, also an dem Pferd, ausüben. Liegt dagegen ein reiner Verwahrungsvertrag vor, so geht die Rechtsprechung bislang davon aus, dass ein gesetzliches Pfandrecht gerade nicht besteht. Allerdings kann in solchen Fällen ein Pfandrecht (am Pferd und/oder Zubehör wie Sattel, Zaumzeug, Hänger etc.) ausdrücklich im Vertrag vereinbart werden.
Steht dem Stallinhaber letztlich ein Pfandrecht an Pferd und/oder Zubehör zu, besteht für diesen die Möglichkeit, seine Forderungen gegenüber dem Halter aus der Verwertung der Sachen (zwar sind Tiere keine Sachen, jedoch finden auf sie die gleichen Vorschriften Anwendung) zu befriedigen. Er hat gegenüber dem Eigentümer also ein Recht zum Besitz an diesem Pferd sowie ein Recht auf Herausgabe des Pferdes, um dieses zu versteigern.
Unabhängig von den verschiedenen Versteigerungsmöglichkeiten („Pfandverkauf mit Titel“ oder „Pfandverkauf ohne Titel“) gilt es zu beachten, dass der Stallinhaber die Verwertung (also Versteigerung) des Pferdes zunächst androhen sollte und dann frühestens einen Monat danach versteigern lässt.
Als Pferdehalter sollte man sich daher bereits vor dem Kauf darüber im Klaren sein, welche Kosten auf einen zukommen, damit eine solche Situation erst gar nicht entsteht.
Aber wie schützt man sich als Stallbetreiber? Was zunächst einfach klingt, ist in der Realität leider noch nicht überall angekommen: Der Betreiber sollte sich über die wirtschaftliche Situation des neuen Einstellers vorab informieren. So kann er beispielsweise eine Selbstauskunft verlangen oder sogar eine Schufa-Auskunft. Ratsam ist es darüber hinaus auch immer, die Kosten für die Stallmiete im Voraus zu verlangen. Selbstverständlich kann er auch, insbesondere wenn es sich bei dem Pensionsvertrag um einen mietrechtlich einzustufenden Vertrag handelt, eine Sicherheitskaution verlangen, die das Risiko des Zahlungsausfalls zumindest für eine gewisse Zeit (beispielsweise für 6 Wochen) abdeckt.
Achtung: Der Stallbetreiber darf entgegen weitläufiger Ansichten nicht den Equidenpass zurückbehalten. Der Equidenpass ist ein Legitimationsdokument, welches sich im Eigentum des jeweiligen Zuchtverbandes befindet und gehört zwingend zum Pferd. Hält der Stallbetreiber den Pass widerrechtlich zurück, so kann er ordnungsrechtlich dafür belangt werden.
Sollten Sie Fragen hierzu oder zu einem anderen pferderechtlichen Thema haben, so kontaktieren Sie mich gerne zwecks einer umfassenden Beratung.
Lisa Adler-Malm
Rechtsanwältin
Beitrag veröffentlicht in: Pferde Rhein Main, Ausgabe Februar 2022
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