Ponyreiten in der Weihnachtszeit

Ponyreiten in der Weihnachtszeit

Ponyreiten in der Weihnachtszeit? Ein lieb gemeintes Angebot mit ernsten Folgen im Schadensfalle.

 

Es ist wieder soweit, Weihnachten steht vor der Tür. Ein Anlass für viele Pferdehalter:innen, nicht nur Geld für die Liebsten (vor allem die liebsten Vierbeiner) auszugeben, sondern auch eine Gelegenheit, Gutes zu tun.


Hier und da sieht man sie, die Angebote insbesondere für Kinder, deren Eltern sich Reitunterricht nicht leisten können oder wollen: Gemeinsames Striegeln der Pferde, Führen, Helfen beim Füttern und sogar eine Runde auf einem Pony. Was zunächst erstmal gut gemeint klingt (und in der Regel auch ist), ist rechtlich gesehen gar nicht so ohne.


Die Gründe hierfür möchte ich Ihnen nachfolgend gerne erläutern:


In der Regel werden solch nett gemeinte Angebote von Familien in Anspruch genommen, deren Kinder nicht in den Genuss regelmäßigen Reitunterrichtes, sondern vielleicht sogar zum ersten Mal in Berührung mit Pferden kommen und entsprechend wenig Erfahrung im Umgang diesen Tieren haben. Natürlich werden für solche Aktionen brave und verlässliche Pferde gewählt, allerdings sollte man nie vergessen: Pferde sind Lebewesen und deren Verhalten lässt sich nun einmal schlicht nicht treffsicher vorhersehen.


Kommt es nun zu einem Zwischenfall, weil beispielsweise das Kind während des Reitens vom Pferd fällt und sich ernstlich verletzt, das Pony dem Kind während der Putzeinheit auf den kleinen Fuß tritt, so stellt sich für alle Betroffenen die Frage: Wer haftet für solch einen Unfall? Meist liegt der Gedanke nahe, dass es sich um einen Unfall handele, was im Umgang mit Pferden passieren könne. Einfach Pech also?


Wohlmöglich sehen dies die Eltern eines Kindes mit gebrochenem Fuß oder schlimmeren Verletzungen ein wenig anders und möchten gerne wissen, ob ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Ersatz nicht von der Krankenkasse übernommener Heilbehandlungskosten besteht.


Und hier kommt es wie immer darauf an: Grundsätzlich haftet für von dem eigenen Pferd verursachte Schäden die/der Halter:in aufgrund der Tierhalterhaftung. Dies bedeutet, dass Pferdehalter:innen erst einmal für sämtliche Schäden haften, die anderen im Zusammenhang mit ihrem Pferd entstehen. Von diesem Grundsatz kann nur schwerlich abgewichen werden, da es sich bei der Tierhalterhaftung um eine verschuldensunabhängige Haftung handelt. Ein Mitverschulden des verunfallten Kindes lässt sich kaum begründen, zumal Kinder bis zu einem Alter von 7 Jahren nicht für ihr Verhalten zur Verantwortung gezogen werden können, Kinder bis 10 Jahren nur bei vorsätzlichem Verhalten. Sind die Kinder über 10 Jahre, tragen sie die Verantwortung für ihre Taten selbst, wobei allerdings dann individuell und subjektiv auf Reife, Erfahrung und Einsichtsfähigkeit des jeweiligen Kindes abgestellt wird und die konkrete Unfallsituation ebenfalls Berücksichtigung findet.


Auch die vielfach gewählte Lösung eines Haftungsausschlusses ist selten bis kaum zielführend, da dieser in der Regel unwirksam sein dürfte. Lediglich eine Haftungserleichterung aufgrund eines Mitverschuldens der aufsichtspflichtigen Eltern kann unter Umständen in Betracht kommen.


Natürlich sind Unfälle im Rahmen solcher Aktionen selten, aber sie können vorkommen. Ist man sich des Haftungsrisikos bewusst und möchte anderen dennoch die Gelegenheit geben, Zeit mit dem eigenen Pferd zu verbringen, es zu striegeln oder zu reiten, so sollten Halter:innen darauf achten, vorher eine Pferdehalterhaftpflichtversicherung abzuschließen, welche auch das Fremd- bzw. Gastreiterrisiko abdeckt.


Die Pferdehalterhaftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die anderen im Zusammenhang mit dem versicherten Pferd entstehen. Durch das Fremd- und Gastreiterrisiko werden zusätzlich Schäden erfasst, die Gelegenheitsreitern oder Fremdreitern entstehen.


Erfolgt das Angebot zum Ponyreiten nicht aus reiner Nächstenliebe, sondern gegen Entgelt, gilt im Übrigen folgendes: Für das Halten von Pferden kann eine Erlaubnis vom Veterinäramt erforderlich sein, beispielsweise wenn es sich um einen Reitbetrieb handelt. Hiervon ist bei erwerbsmäßigem Ponyreiten regelmäßig auszugehen.


Auch sollte man sich dessen bewusst sein, dass die private Tierhalterhaftpflichtversicherung Schäden, die anderen im Rahmen des gewerblichen Ponyreitens entstehen, nicht umfasst, weshalb eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung und im Falle von z.B. Reitunterricht sogar eine Schulpferdehaftpflichtversicherung abgeschlossen werden sollte. Zwar tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Schaden durch ein Tier verursacht wird, welches Erwerbszwecken dient und die / der Tierhalter:in bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Die / der Tierhalter:in kann sich hier also entlasten. Gelingt ihr / ihm dies nicht, kann eine Haftung für Fremdschäden gegeben sein.



Wie Sie dem Artikel entnehmen können, ist die Frage nach der Haftung situationsabhängig. Gerade deshalb gilt: Vorsicht ist besser als Nachsicht – auch und vielleicht gerade wenn man eigentlich Gutes tun will! Gerne bin ich Ihnen im Vorfeld eines solchen Vorhabens im Rahmen einer Beratung behilflich.


 

Lisa Adler-Malm
Rechtsanwältin


Beitrag veröffentlicht in: Pferde Rhein Main, Ausgabe Dezember 2022


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