Immer wieder kommt es vor, dass Pferdebesitzer für ihre Tiere ein neues Zuhause suchen. Höhere sportliche Ambitionen, fehlende Reiter-Pferd-Bindung oder Geldmangel sind nur ein paar Gründe, für sein Pferd einen neuen Besitzer zu finden, wenn man ihm selbst nicht mehr gerecht wird – oder gerecht werden möchte.
Häufig ist aber auch der alters- oder auch krankheitsbedingte Ruhestand des Pferdes ein Grund dafür. Viele Pferdehalter wünschen sich vor allem in diesen Fällen, ihrem Pferd einen schönen neuen und gegebenenfalls letzten Lebensabschnitt zu ermöglichen und hoffen, es in die Obhut von Menschen geben zu können mit der Gewissheit: Hier bekommt mein Pferd sein Gnadenbrot. Das Pferd soll also geschützt werden, beispielsweise vor dem Schlachter, vor dem Weiterverkauf oder auch vor weiterem sportlichen Einsatz.
Um sich dessen zu versichern, greifen Pferdebesitzer nicht selten zu sogenannten „Schutzverträgen“, also Verträge, die den Übergang des Eigentums auf den neuen Besitzer regeln und zugleich gewisse Bedingungen enthalten.
So werden in einem solchen Schutzvertrag zum Beispiel relevante Absprachen zur Haltung oder Weiterveräußerung des Tieres getroffen oder dem Verkäufer des Tieres ein Besuchs- oder Vorkaufsrecht eingeräumt.
Allerdings kennt das deutsche Recht den „Schutzvertrag“ als solchen nicht. Vielmehr handelt es sich bei den meisten Verträgen um einen Kaufvertrag oder einen Schenkungsvertrag, welcher – wie oben ausgeführt – mit Bedingungen geschmückt ist.
Will man sein Pferd also – aus welchen Gründen auch immer – in gute Hände abgeben und dafür sorgen, dass es auch dort bleibt, muss man sich zunächst Gedanken darum machen, was genau geregelt werden soll und welcher Vertragstyp für die jeweilige Situation in Frage kommt. Möchte man für sein Pferd keinen Verkaufserlös mehr erzielen, so gibt es die Möglichkeit eines Schenkungsvertrages.
[Exkurs: In der Regel erfolgt dies durch die sogenannte „Handschenkung“, also eine sofort vollzogene Schenkung, in welcher das Tier unverzüglich übergeben wird. Bei dieser Konstellation ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Ander sieht dies aus, wenn der Veräußerer des Pferdes dem zukünftigen Eigentümer zusagt oder verspricht, ihm das Pferd in absehbarer Zeit zu schenken. Da hier keine sofortige Übergabe stattfindet, muss das Schenkungsversprechen notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein.]
Natürlich kann der begehrte Schutzzweck auch im Rahmen eines Kaufvertrages niedergelegt sein, wenn der Verkäufer sein Pferd entgeltlich veräußern möchte. Und schließlich gibt es noch den Leihvertrag. Also eine (meist) unentgeltliche Überlassung des Pferdes. An den Eigentumsverhältnissen verändert sich bei letztgenannter Konstellation nichts und der Eigentümer kann weiterhin über sein Pferd verfügen.
Oft lässt sich dem Vertrag allerdings gar nicht entnehmen, welcher Vertragstyp vorherrschend ist. Die Rechtsprechung nennt solche Verträge „Vertrag sui generis“, also ein „Vertrag eigener Art“.
Relevanz bekommt die Frage, welcher Vertragstyp vorliegt, wie immer dann, wenn Streitigkeiten zwischen den Parteien entstehen, beispielsweise weil das im Altersruhestand geglaubte Pferd, entgegen der Absprachen, doch noch auf Turnieren vorgestellt oder es verkauft wird und man es aus den Augen verliert.
Stellt sich der Schutzvertrag als Schenkungsvertrag dar, sollte beachtet werden, dass sich Schenkungsverträge dadurch auszeichnen, dass dem Erwerber die Sache geschenkt wird, also keine Gegenleistung erforderlich ist. Solange die Absprache, die zum Schutz des Tieres getroffen wurde, lediglich eine Auflage ist (z.B. Vereinbarung, dass das Pferd nicht mehr zur Zucht genutzt wird) und keine Gegenleistung darstellt (z.B. regelmäßiger und kostenintensiver Spezialbeschlag), bestehen keine rechtlichen Probleme. Bei Missachtung solcher Auflagen ist der Veräußerer berechtigt, das Pferd zurückzufordern, während die Nichteinhaltung einer Gegenleistung gerade nicht dazu führt. Hier kann der Veräußerer lediglich zur Einhaltung der Vereinbarung (auch klageweise) auffordern.
Eine weitere Möglichkeit zur Sicherung, dass die getroffenen Vereinbarungen eingehalten werden, besteht darin, in den Vertrag eine Vertragsstrafe aufzunehmen. Hält sich der neue Eigentümer nicht an die Auflagen, kann die vereinbarte Vertragsstrafe (z.B. Zahlung eines nicht unempfindlichen Geldbetrages an ein Tierheim o.ä.) fällig werden.
Es handelt sich auch hierbei um ein komplexes, aber für viele Reiter relevantes Thema, weshalb ich bei Fragen stets die Beratung durch einen auf das Pferderecht spezialisierten Anwalt empfehle. Gerne stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung.
Lisa Adler-Malm
Rechtsanwältin
Beitrag veröffentlicht in: Pferde Rhein Main, Ausgabe Juni 2022
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