Fast kein Suchbegriff wird im Bereich des Pferderechts so oft gegoogelt, wie „Kaufvertrag“ und das hat seine Gründe. In vielen Fällen möchten weder Verkäufer noch Käufer viel Geld für ein eigens durch einen Spezialisten (auf das Pferderecht spezialisierte/r Anwalt / Anwältin) erstelltes Dokument ausgeben, wenn man doch im Internet ein Vertragsmuster nach dem anderen – kostenlos versteht sich – auf dem Silberteller präsentiert bekommt. Schnell werden die leeren Felder ausgefüllt mit dem Namen des Tieres, dem Geburtsdatum und im besten Falle noch der Lebensnummer und schon kann das Pferd gegen das entsprechende Entgelt abgeholt werden.
Je geringer der Kaufpreis, desto kleiner ist das Risiko, das Käufer hierbei eingehen.
Liegt der Kaufpreis jedoch höher und stellt sich im Nachhinein heraus, dass das Pferd mangelhaft ist, also beispielsweise an einer Krankheit leidet oder nicht in einer bestimmten Leistungsklasse einsatzbereit ist, dann liegen die Chancen auf einen späteren Rücktritt vom Vertrag höher, wenn der Käufer die Eigenschaften, auf die es ihm beim Kauf des Pferdes ankam, zum Vertragsbestandteil macht. Käufer sollten also darauf achten, bestimmte „Beschaffenheitsvereinbarungen“ in den Vertrag mit aufnehmen zu lassen, da der Verkäufer grundsätzlich für jede Abweichung von dieser Beschaffenheit haftet.
Selbstredend ist hierbei, dass Vereinbarungen über solche Beschaffenheitsmerkmale deutlich leichter beweisen sind, wenn sie in einem schriftlichen Kaufvertrag niedergelegt wurden.
Kam es dem Käufer darauf an, ein besonders für Anfänger geeignetes Pferd zu kaufen oder ein Pferd, welches im Springsport bereits in der Leistungsklasse M vorgestellt wurde, dann sollte er unbedingt darauf bestehen, dies vertraglich und schriftlich festzuhalten. Oft kommt es vor, dass die Parteien zwar darüber gesprochen haben, aber entweder keinen oder einen unzureichenden Vertrag dazu aufgesetzt haben. Ist das Pferd dann genau das Gegenteil von dem, was gesucht war, stellen sich die ersten Beweisprobleme. Denn mangelhaft ist das Pferd nur, wenn es eben von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Wurde aber gar keine Beschaffenheit vereinbart bzw. kann der Käufer eine solche Vereinbarung nicht nachweisen, kann er auch das Vorliegen des Sachmangels (= Nichtvorliegen der Beschaffenheit) nicht nachweisen. Ein solcher ist jedoch gerade Voraussetzung, um überhaupt in den Anwendungsbereich der Sachmängelgewährleistung zu gelangen.
Für Käufer empfiehlt es sich daher, den Kaufvertrag so konkret wie möglich zu gestalten, wohingegen es aus Verkäufersicht ratsam ist, so wenig wie möglich schriftlich zu vereinbaren – es sei denn, der Verkäufer strebt die Verkürzung der Verjährungsfrist für Sachmängel an, denn diese sollte ebenfalls schriftlich (ausdrücklich und gesondert !) fixiert werden, da sonst die gesetzlichen Fristen gelten.
Niemals – und damit ist wirklich niemals gemeint – sollten Käufer einen von dem Verkäufer vorgelegten Vertrag blind unterschreiben, da sie sonst eine empfindliche Einschränkung ihrer Rechte riskieren. Zwar kann die nachträgliche Prüfung eines bereits unterschriebenen Kaufvertrages durch einen Rechtsanwalt ergeben, dass einzelne Regelungen unwirksam sind, aber nicht immer ist dem Käufer damit auch geholfen.
Möchte man sicher gehen, dass nach Kauf des Pferdes Rechte wie Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt sowie Schadensersatz nicht ausgeschlossen sind, sollte der Käufer daher in die Erstellung eines angepassten Kaufvertrages oder wenigstens in die Prüfung eines solchen durch einen auf das Pferderecht spezialisierten Rechtsanwalt investieren.
Zum Abschluss folgende Praxistipps:
Die obigen Ausführungen zum Pferdekaufvertrag sind nicht abschließend, da das Thema rechtlich deutlich komplexer ist. Umso mehr empfiehlt sich die vorige Prüfung eines Kaufvertrages durch einen Rechtsanwalt. Gerne stehe ich Ihnen hierbei zur Verfügung.
Lisa Adler-Malm
Rechtsanwältin
Beitrag veröffentlicht in: Pferde Rhein Main, Ausgabe März 2023
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