Bei der außergerichtlichen Vertretung nehme ich Ihre Interessen gegenüber Dritten wahr.
Die Kosten für die anwaltliche Vertretung richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Eine Unterschreitung der Gebühren nach dem RVG ist gesetzlich unzulässig. Entscheidend für die Höhe der Vergütung ist der Streitwert Ihrer Rechtsangelegenheit.
Da meine Tätigkeit nicht (mehr) nur auf die Erteilung eines Rates oder einer Auskunft beschränkt ist, Sie mich vielmehr nun beauftragt haben, nach außen, also gegenüber Dritten tätig zu werden(Schriftwechsel mit der Gegenseite, Verhandlungen etc.), fällt zunächst die sogenannte Geschäftsgebühr an. Die Höhe der Gebühr bewegt sich in einem Rahmen vom 0,5 - 2,5- fachen einer vollen Gebühr, deren Höhe sich aus der Gebührentabelle ergibt.
Im Falle einer außergerichtlichen Einigung und damit Beendigung der Angelegenheit, fällt neben der Geschäftsgebühr eine Einigungsgebühr an.
Im Rahmen einer gerichtlichen Vertretung richten sich die Gebühren ebenfalls nach dem RVG:
Grundsätzlich erhält der Anwalt für die gerichtliche Vertretung des Mandanten eine Verfahrensgebühr, sowie eine Terminsgebühr. War der Anwalt bereits außergerichtlich für den Mandanten tätig, so wird die oben genannte Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet.
Die Auslagen für Telefonate sowie Portokosten werden pauschal mit 20 % der entstandenen Gebühren berechnet, wobei diese Auslagenpauschale auf maximal 20,00 € begrenzt ist.
Neben den Anwaltsgebühren entstehen im Falle einer gerichtlichen Vertretung auch Gerichtskosten, welche im Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt und ebenfalls anhand des Streitwerts berechnet werden.
Grundsätzlich trägt nach einem gerichtlichen Verfahren die unterliegende Partei die Gerichts- sowie Anwaltsgebühren (beider Seiten). Es ist jedoch möglich, das Verfahren durch einen Vergleich zu beenden. Die Kosten des Verfahrens werden hier oftmals gegeneinander aufgehoben oder entsprechen dem Verhältnis Obsiegen/Unterliegen.
Bei einem gerichtlichen Vergleich erhält der Anwalt eine Vergleichsgebühr, allerdings reduziert sich dadurch auch die Gerichtsgebühr.
Gerne erläutere ich Ihnen anhand eines Kostenrisikos, wie sich die voraussichtlichen Kosten in Ihrem speziellen Fall berechnen. Kostenauslösende Maßnahmen werde ich darüber hinaus stets mit Ihnen abstimmen.