Vergütung

Kosten für Erstberatung und Beratung nach § 34 RVG

 Für eine Erstberatung gem. § 34 RVG berechne ich maximal 226,10 € (190,00 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer).
Die Erstberatung wird als "pauschale, überschlägige Einstiegsberatung" verstanden (BGH, 03.05.2007, Az. I ZR 137/05).

In der Erstberatung erläutern Sie mir erstmals Ihr Anliegen. Oftmals können viele Fragen bereits im Rahmen eines solchen Erstgespräches beantwortet werden.

Gerade in spezifischen Fallgestaltungen gehört es jedoch zu einer verantwortungsbewussten und kompetenten Beratung, keine voreiligen Auskünfte zu erteilen oder gar Prognosen abzugeben. In diesen Fällen wird eine abschließende Beratung durch mich erst nach einer entsprechenden Einarbeitung in die Angelegenheit erfolgen.

Eine Erstberatung dauert im Regelfall 30 Minuten bis zu einer Stunde und erfolgt in der Regel telefonisch oder via Videocall. Bei Bedarf kann auch ein persönlicher Termin wahrgenommen werden.

Eine Beratung kann je nach Einezlfall auch über ein Erstgespräch hinausgehen. Auch die Beratung ist in § 34 RVG geregelt. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sieht für die Beratungstätigkeit des Anwalts vor, dass dieser auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll.

In Betracht kommt hier die Vereinbarung eines Pauschalhonorars, welches sich bei überschaubaren oder weniger zeitintensiven Tätigkeiten anbietet. Bei zeitlich umfangreichen und/oder schwierigen Angelegenheiten wird in der Regel ein Zeithonorar vereinbart. Im Rahmen einer Stundenvergütung berechne ich je angefallene Stunde ein Honorar in Höhe von 150,00 - 250,00 €.

Die anwaltliche Beratung endet, wenn Sie mir einen Prozessauftrag erteilen oder ich für Sie gemäß Ihrem Wunsch gegenüber Dritten tätig werden soll.


Kosten bei außergerichtlicher und gerichtlicher Vertretung nach RVG

Bei der außergerichtlichen Vertretung nehme ich Ihre Interessen gegenüber Dritten wahr. 

Die Kosten für die anwaltliche Vertretung richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Eine Unterschreitung der Gebühren nach dem RVG ist gesetzlich unzulässig. Entscheidend für die Höhe der Vergütung ist der Streitwert Ihrer Rechtsangelegenheit.

Da meine Tätigkeit nicht (mehr) nur auf die Erteilung eines Rates oder einer Auskunft beschränkt ist, Sie mich vielmehr nun beauftragt haben, nach außen, also gegenüber Dritten tätig zu werden(Schriftwechsel mit der Gegenseite, Verhandlungen etc.), fällt zunächst die sogenannte Geschäftsgebühr an. Die Höhe der Gebühr bewegt sich in einem Rahmen vom 0,5 - 2,5- fachen einer vollen Gebühr, deren Höhe sich aus der Gebührentabelle ergibt.

Im Falle einer außergerichtlichen Einigung und damit Beendigung der Angelegenheit, fällt neben der Geschäftsgebühr eine Einigungsgebühr an.

Im Rahmen einer gerichtlichen Vertretung richten sich die Gebühren ebenfalls nach dem RVG:

Grundsätzlich erhält der Anwalt für die gerichtliche Vertretung des Mandanten eine Verfahrensgebühr, sowie eine Terminsgebühr. War der Anwalt bereits außergerichtlich für den Mandanten tätig, so wird die oben genannte Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet.

Die Auslagen für Telefonate sowie Portokosten werden pauschal mit 20 % der entstandenen Gebühren berechnet, wobei diese Auslagenpauschale auf maximal 20,00 € begrenzt ist.

Neben den Anwaltsgebühren entstehen im Falle einer gerichtlichen Vertretung auch Gerichtskosten, welche im Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt und ebenfalls anhand des Streitwerts berechnet werden.

Grundsätzlich trägt nach einem gerichtlichen Verfahren die unterliegende Partei die Gerichts- sowie Anwaltsgebühren (beider Seiten). Es ist jedoch möglich, das Verfahren durch einen Vergleich zu beenden. Die Kosten des Verfahrens werden hier oftmals gegeneinander aufgehoben oder entsprechen dem Verhältnis Obsiegen/Unterliegen.

Bei einem gerichtlichen Vergleich erhält der Anwalt eine Vergleichsgebühr, allerdings reduziert sich dadurch auch die Gerichtsgebühr.

Gerne erläutere ich Ihnen anhand eines Kostenrisikos, wie sich die voraussichtlichen Kosten in Ihrem speziellen Fall berechnen. Kostenauslösende Maßnahmen werde ich darüber hinaus stets mit Ihnen abstimmen.
Share by: