Reiten im Straßenverkehr

Reiten im Straßenverkehr

Wie verhalte ich mich richtig, wenn ich mit meinem Pferd am Straßenverehr teilnehme?

Nicht nur im Sommer sind wir Reiter oft und gerne im Gelände unterwegs. Auch im Winter trotzen viele dem nassen und kalten Wetter und reiten aus, um nicht die gesamte dunkle Jahreszeit in der Reithalle verbringen zu müssen. Dabei ist es nicht immer möglich, ausschließlich auf Feldwegen, Wiesen oder in Wäldern zu reiten. Häufig müssen auch Fahrwege genutzt werden, um sein Ziel zu erreichen. Doch viele Reiter wissen eigentlich gar nicht, wie man sich korrekt auf der Straße verhält – was dramatisch enden kann.

Umso wichtiger ist es, zu wissen, dass ein Pferd ein Verkehrsmittel darstellt und demnach auch die Straßenverkehrsordnung für Pferd und Reiter Anwendung findet.

In § 28 StVO wird ausdrücklich geregelt, wie sich der Reiter im Straßenverkehr zu verhalten hat. Nach dieser Vorschrift sind Pferde im Straßenverkehr nur zugelassen, wenn sie „von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können.“ Dies bedeutet, dass die Begleitperson über reiterliches Können und die erforderliche körperliche sowie geistige Konstitution verfügen muss, um das Pferd beherrschen zu können.

Ein Pferd muss, wie jedes andere Verkehrsmittel auch, auf der äußersten rechten Seite der Fahrbahn geführt bzw. geritten werden. Die Benutzung des Rad- und Gehweges ist grund-sätzlich nicht erlaubt. Gibt es auf der Fahrbahn allerdings eine durchgezogene Linie am rechten Seitenrand und ist daneben ausreichend Platz vorhanden, muss das Pferd rechts neben dieser Linie geführt werden. Als Verkehrsteilnehmer hat sich der Reiter oder derjenige, der ein Pferd führt, auch an Vorfahrtsregelungen zu halten. Ebenfalls muss an roten Ampeln oder Zebrastreifen entsprechend gehalten werden.

Wer sich nicht an die Straßenverkehrsordnung hält, riskiert die Verhängung eines Bußgeldes. Ein Bußgeld in Höhe von 5 Euro erwartet beispielsweise denjenigen, der ein Pferd von einem Kraftfahrzeug aus führt. 10 Euro Bußgeld hingegen erwarten den Verkehrsteilnehmer, der mit seinem Pferd vorschriftswidrig nicht auf der Fahrbahn reitet, wobei das Bußgeld höher ausfallen kann, wenn dadurch eine Behinderung, eine Gefährdung oder sogar ein Unfall herbeigeführt wird.

Gerade im Winter stellt sich die Frage, wie Pferd und Reiter im Dunklen ausgestattet sein müssen, um für die anderen Verkehrsteilnehmer sichtbar zu sein. Auch dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 28 StVO: Mensch und Tier müssen bei Dunkelheit und Dämmerung ausreichend beleuchtet sein. Dazu ist es erforderlich, dass sie vorne mit einem gut sichtbaren weißen Licht und hinten mit einem roten Licht ausgestattet sind. Reitet man im Verband, also in einer größeren Gruppe, welche die Länge von 25 Metern allerdings nicht überschreiten darf, so müssen zumindest das vordere und hintere Ende des Verbandes entsprechend beleuchtet sein. Die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) empfiehlt Reitern darüber hinaus, schon von Weitem gut sichtbar zu sein, beispielsweise durch die Verwendung reflektierender Westen und Leuchtbänder für den Reiter und/oder reflektierender Decken und Leuchtgamaschen für das Pferd.

Auch ansonsten gilt, dass der Reiter sowohl sich als auch sein Pferd mit der nötigen Ausrüstung ausstattet, um es im Ernstfall bestmöglich unter Kontrolle zu haben und zu halten. Es wird daher dringend davon abgeraten, das Pferd lediglich mit Stallhalfter und Strick im öffentlichen Verkehrsraum zu führen oder zu reiten, da im Falle eines Unfalles dadurch ein erhöhtes (Mit-)Verschulden der Begleitperson angenommen werden kann. Reiter sind gesetzlich (noch) nicht dazu verpflichtet, einen Helm zu tragen, sollten dies zu ihrem eigenen Schutz jedoch dringend tun.

Auch bei Abstandsregelungen zu anderen Verkehrsteilnehmern sind einige Besonderheiten zu beachten. Grundsätzlich muss zwischen Pferd und beispielsweise Auto, Motorrad oder LKW ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 bis 2 Metern eingehalten werden. Extreme Beschleunigung oder riskante Bremsmanöver sollten seitens der anderen Verkehrsteilnehmer vermieden und stattdessen darauf geachtet werden, die Geschwindigkeit anzupassen und besonders vorausschauend zu fahren. Entscheidend ist jedoch die konkrete Situation, in der sich Mensch, Tier und zum Beispiel Fahrzeugführer befinden, so dass im Einzelfall auch größere Abstände geboten sein können. Es wird daher empfohlen, den gegenseitigen Blickkontakt herzustellen, um die Situation besser einschätzen zu können. In riskanten Situationen, beispielsweise bei lebhaftem Verkehr, sollte der Reiter vom Pferd absteigen und es führen. Auch hier kann ansonsten ein (Mit-)Verschulden des Reiters angenommen werden.

Übrigens: Alkohol am Zügel hat nicht zwangsläufig die gleichen Konsequenzen wie Alkohol am Steuer. Eine feste Promillegrenze gibt es für Reiter zwar nicht. Allerdings kann dem alkoholisierten Reiter die Teilnahme am Straßenverkehr wegen Untauglichkeit untersagt werden.

Bei rechtlichen Fragen rund ums Pferd stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich wünsche allen Reitern und Pferdefreunden ein frohes neues Jahr und einen allseits sicheren Ritt.

Lisa Adler-Malm
Rechtsanwältin

Beitrag veröffentlicht in: Pferde in Bayern, Ausgabe Januar 2020

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